Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Patientenanwälte können nur die Fachanwältin und der Fachanwalt für Medizinrecht werden, die bzw. der auf eine langjährige anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Arzthaftungsrechts verweisen kann und sich schriftlich und glaubhaft bereit erklärt, lediglich auf Patientenseite tätig zu werden und die bzw. der sich für eine Verbesserung der Patientenrechte einsetzt.
Situation
Der erste Arzthaftungsprozess in Deutschland fand am 21. August des Jahres 1811 statt:
Die 21-jährige Luise hatte sich geweigert zu essen. Die junge Frau tobt, bis man sie in die Charité einliefert. Dort behandelt man sie auf Weisung des Arztes mit der "Sack-Methode nach Horn" - die Rasende wird zur Beruhigung in einen Sack gesteckt. Später findet man Luise darin leblos. Der Mediziner Dr. Ernst Horn wurde freigesprochen - Gutachter hatten bestätigt, dass der Sack den Zutritt von Atemluft nicht ausschließe.Fehlhandlungen im ärztlichen Alltag, vor Gericht und vom Ärztestand offiziell als "Kunstfehler" bezeichnet, passieren immer wieder und überall. Implantate, eine neue Hüfte, ein frisches Knie? Alternative oder normale Technik in der Geburtshilfe? Ein jugendliches Gesicht? Noch nie wurden so viele Menschen behandelt, noch nie gab es vergleichbare medizinische Erfolge. Aber noch nie auch so viele Proteste von Patienten wegen vermeintlichem oder tatsächlichem ärztlichen Pfusch. Auch in der "Schönheitschirurgie" wächst nicht immer zusammen, was zusammen gehört.
Da es keine verlässlichen Statistiken gibt, gehen die Schätzungen von Schadensfällen im Arzthaftungsbereich weit auseinander. Von 4.000 Fällen, nach Angaben der Ärztekammern, bis hin zu 400.000 Fällen, nach Angaben von Patientenverbänden.Die Zahl der zum Schadensausgleich gemeldeten Behandlungsfehler bei den Haftpflichtversicherern der Ärztestand und ärztlichen Institutionen belief sich im vergangenen Jahr auf etwas mehr als 40.000. Die Anzahl der gestellten Anträge auf Einleitung eines Schlichtungsverfahren bei den Landesärztekammern auf ca. 11.200. Dabei ist ein deutliches Nord-Süd-Gefälle festzustellen. In Bayern werden etwa 18 %, in Norddeutschland hingegen 35 % der gemeldeten Fälle als ärztlicher Fehler anerkannt. Dies wird unter anderem auf unterschiedliche Verfahrenswege und Vorklärungen zurückgeführt. Seit 1999 hat sich die Zahl der Beschwerdeführer insgesamt verdoppelt.
Aktuelles
Der Kl�ger erlitt im Zusammenhang mit seiner Geburt einen schweren Gesundheitsschaden. Deswegen nahm er den behandelnden Gyn�kologen, die Hebamme, eine Kinderkrankenschwester und den Tr�ger des Beleg-Krankenhauses auf Schadensersatz in Anspruch.
Im ersten Teil des Verfahrens erging zum Anspruchsgrund ein rechtskr�ftiges Grund- und Teilendurteil des Oberlandesgerichts. In diesem wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl�ger s�mtliche Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger �anl�sslich und aufgrund der Behandlung durch die Beklagten nach seiner Geburt� entstanden sind und noch entstehen werden. Im vorliegenden Verfahrensabschnitt ging es um die H�he des dem Kl�ger zustehenden Schadensersatzes. Das Oberlandesgericht hat insoweit entschieden, dass sich aus dem vorangegangenen Grundurteil eine Bindungswirkung dahin ergebe, dass die Beklagten nur f�r die Sch�den hafteten, die dem Kl�ger nach seiner Geburt entstanden seien. Insoweit sei der von den Beklagten verursachte Schadensanteil auf h�chsten 20 % zu begrenzen.
Der u. a. f�r das Arzthaftungsrecht zust�ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Kl�gers zur�ckgewesen.
In dem Grundurteil ist mit Bindungswirkung nur festgestellt worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner f�r die
Gesundheitssch�den haften, die auf nachgeburtlichen Pflichtvers�umnissen der Beklagten beruhen, die f�r die
Gesundheitsverletzung des Kl�gers miturs�chlich geworden sind. Das Berufungsgericht hat die Haftung der
Beklagten auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei auf einen Haftungsanteil von 20 % begrenzt. Eine Miturs�chlichkeit steht
zwar haftungsrechtlich der Alleinurs�chlichkeit grunds�tzlich in vollem Umfang gleich. Dies ist aber ausnahmsweise nicht
der Fall, wenn feststeht, dass die Miturs�chlichkeit nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens gef�hrt hat.
Einen solchen abgrenzbaren Teil des Schadens hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Beklagten haben danach den
Nachweis erbracht, dass der gr��te Teil des Gesundheitsschadens nicht in dem Zeitraum entstanden ist, f�r den sie
nach dem rechtskr�ftigen Grundurteil schadensersatzpflichtig sind, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war.
W�hrend der Geburt war danach bereits ohne einen Behandlungsfehler ein irreparabler Gesundheitsschaden eingetreten,
der durch Fehler bei der nachgeburtlichen Betreuung und Behandlung verst�rkt wurde. Den w�hrend der Geburt schicksalhaft
eingetretenen Gesundheitsschaden hat das Berufungsgericht nach sachverst�ndiger Beratung mit einem abgrenzbaren Anteil
von mindestens 80 % angenommen und demgem�� den Haftungsanteil der Beklagten rechtsfehlerfrei auf maximal 20 % beschr�nkt.
Das Berufungsgericht konnte sich neben der Sch�tzung der Sachverst�ndigen auf weitere konkrete Anhaltspunkte
zur �medizinischen Unterscheidung der Schadensanteile� st�tzen. Nach den Ausf�hrungen der Sachverst�ndigen w�re
der Kl�ger auch bei der gebotenen unverz�glichen Verlegung nach der Geburt in die Kinderklinik auf jeden Fall ein
Pflegefall gewesen und f�r den Arbeitsprozess nicht in Frage gekommen. Er w�re nicht in der Lage gewesen, ein
selbst�ndiges Leben zu f�hren. Die mentale Beeintr�chtigung h�tte in jedem Fall auch bestanden. Aufgrund dieser Umst�nde
war die Annahme eines abgrenzbaren Teils des Gesundheitsschadens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil vom 20. Mai 2014 � VI ZR 187/13
Grunds�tzlich hat der Patient den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachzuweisen. Dabei ist zwischen der haftungsbegr�ndenden und der haftungsausf�llenden Kausalit�t zu unterscheiden.
Erstere betrifft die Urs�chlichkeit des Behandlungsfehlers f�r die Rechtsgutverletzung als solche, also f�r den Prim�rschaden des Patienten im Sinne einer Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit. Insoweit gilt das strenge Beweisma� des � 286 ZPO, das einen f�r das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit verlangt.
Die Feststellung der haftungsausf�llenden Kausalit�t und damit der Urs�chlichkeit der Rechtsgutverletzung f�r alle weiteren (Folge)Sch�den richtet sich hingegen nach � 287 ZPO; hier kann zur �berzeugungsbildung eine �berwiegende Wahrscheinlichkeit gen�gen.
Die geltend gemachte K�rperverletzung (Prim�rschaden) ist in der durch den behaupteten Behandlungsfehler
herbeigef�hrten gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Auspr�gung zu sehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2014 � VI ZR 340/13
190.000 offizielle Behandlungsfehler in deutschen Krankenh�usern, au�erdem 19.000 Tote. Die AOK schl�gt Alarm. Dazu erkl�rt der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch:
Berlin. "Alle Jahre wieder: Krankenkassen beklagen die hohe Zahl der Behandlungsfehler in Kran�ken�h�u�sern. Wieder wird gez�hlt, wieder wird gerechnet und bedauert. Dabei stecken hinter den Zahlen leidende Menschen. Die Datenlage ist weiterhin d�rftig. Wenn die Bundesregierung die Qualit�t zum Ma�stab der Krankenhausfinanzierung machen will, dann m�ssen die Fakten aktuell und solide ermittelt werden. Auf das geplante Qualit�tsinstitut kommt viel Arbeit zu. Sonst wird aus der Ank�ndigung ein Flop. Aber auch das wird aus Pa�tien�ten�sicht nicht reichen. Wir brauchen die Beweislastumkehr, weil bei Behandlungsfehlern die Leistungsanbieter nach wie vor alle Tr�mpfe in der Hand haben. Bis ein modernes Patientenschutzrecht eingef�hrt wird, muss ein H�rtefallfonds �ber 200 Mio. Euro f�r die schlimms�ten F�lle her. Au�erdem sollen Verst��e gegen die Pflicht zur Dokumentation min�des�tens als Ordnungswidrigkeiten mit Bu�geldandrohung geahndet werden; Falschparken wird strenger bestraft als Manipulation an Patientenakten."
Arzt erkennt Schweingrippe nicht – keine Haftung
Erkennt ein Arzt trotz korrekter Untersuchung nicht fr�hzeitig, dass sein Patient an Schweinegrippe erkrankt ist,
haftet er nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2013 (AZ: 3 U 26/13) weist die
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Ein 39j�hriger Mann suchte seinen Arzt auf, um sich wegen hohen Fiebers, Hustens und eines allgemeinen Krankheitsgef�hls behandeln zu lassen. Der Mediziner diagnostizierte eine grippale Atemwegsinfektion und akute Bronchitis und verordnete Medikamente. Da sich die Beschwerden verschlimmerten, begab sich der Patient in der folgenden Woche noch weitere zwei Male zu dem Arzt. Zuletzt verordnete dieser ihm ein Antibiotikum und ein Beruhigungsmittel. Am Abend vor der letzten Behandlung hatte der Mann ein Krankenhaus aufgesucht. Dort diagnostizierten die �rzte eine Lungenentz�ndung und wollten ihn station�r behandeln. Gegen ihren ausdr�cklichen �rztlichen Rat verlie� der Mann die Klinik jedoch wieder. Am Abend nach der letzten Behandlung bei seinem Arzt begab er sich dann erneut in ein Krankenhaus, wo er wegen einer Lungenentz�ndung aufgenommen wurde und wenige Stunden sp�ter f�r die Dauer von dann insgesamt rund f�nf Wochen k�nstlich beatmet werden musste. In diesem Krankenhaus diagnostizierten die �rzte schlie�lich eine Infektion mit dem Schweinegrippevirus H1N1. Zu den Folgen der Erkrankung geh�rten neurologische Ausf�lle und eine mehrmonatige Krankenhausbehandlung mit anschlie�endem Reha-Aufenthalt.
Wegen fehlerhafter haus�rztlicher Behandlung forderte der Mann von dem Arzt Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld
von mindestens 100.000 Euro. Er war der Meinung, der Arzt habe ihn unzureichend untersucht, fehlerhaft medikamentiert und es vers�umt,
ihn rechtzeitig in ein Krankenhaus einzuweisen.
Ohne Erfolg. Die Richter kamen nach Anh�rung des medizinischen Sachverst�ndigen zu dem Ergebnis, dass der Arzt seinen Patienten korrekt
untersucht und behandelt habe. Auch dass der Mann bei seinem dritten Besuch sofort in ein Krankenhaus h�tte eingewiesen werden m�ssen,
sei nicht festzustellen. Lungenentz�ndungen, bei denen keine zunehmende Atem- oder Luftnot bestehe, w�rden in der Regel zu Hause behandelt.
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei erst am Abend des Tages eingetreten, als sich der Mann zum zweiten Mal in die Klinik
begeben habe. So sei auch die k�nstliche Beatmung erst nach mehreren Stunden seines Krankenhausaufenthaltes f�r erforderlich gehalten worden.
OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2013, (AZ: 3 U 26/13)
Die Beweislastumkehr erstreckt sich bei einem groben Behandlungsfehler auch auf Sekund�rsch�den, sofern
sich diese typischerweise aus der Prim�rverletzung ergeben k�nnen. Hinsichtlich sonstiger Sekund�rsch�den
verbleibt es beim Beweisma� des � 287 ZPO.
OLG K�ln, Urteil vom 27.06.2012, 5 U 38/10
Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen
gew�hrte �rztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse
versto�en und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr
verst�ndlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2011 - VI ZR 139/10 - OLG Frankfurt/Main LG Limburg
Darlegungs- und Beweislast bei Pflichtverletzung durch Unterlassen
BGH �� 249, � 823 Abs. 1,ZPO � 286,
1. Besteht die Pflichtverletzung in einer Unterlassung, ist diese f�r den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgem��es Handeln den Eintritt des Schadens verhindert h�tte. Die Darlegungs- und Beweislast hierf�r tr�gt regelm��ig der Gesch�digte.
2. Die haftungsbegrenzende Rechtsfigur des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtsm��igem Alternativverhalten kommt erst
dann zum Tragen, wenn die Urs�chlichkeit der durchgef�hrten rechtswidrigen Behandlung f�r den behaupteten Schaden festgestellt
und mithin die Haftung grunds�tzlich gegeben ist.
BGH, Urt. v. 7.2.2012 - VI ZR 63/11
Volle Pr�fungskompetenz des Berufungsgerichts �ber die H�he der erstinstanzlichen Schmerzensgeldbemessung
ZPO �� 513, 529, 546
Im Berufungsrechtszug hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach
� 529 ZPO ma�geblichen Tatsachengrundlage in vollem Umfang (auch) darauf zu �berpr�fen, ob sie �berzeugt.
H�lt das Berufungsgericht sie (nur) f�r vertretbar, letztlich aber – bei Ber�cksichtung aller sachrelevanten Gesichtspunkte
– f�r nicht �berzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen auf einen eigenen, dem Einzelfall
angemessenen Schmerzensgeldbetrag erkennen; insoweit kommt dem Berufungsgericht eine uneingeschr�nkte (volle) Pr�fungskompetenz zu.
Th�ringer OLG, Urt. v. 26.7.2011 - 4 U 13/11
Zu Aufkl�rungspflichten und regelrechtem Vorgehen bei der Tonsillektomie
BGBG �� 276, 280, 823
Ein Arzt hat einen Patienten nicht unbedingt �ber die Dauer einer Operation aufkl�ren
(hier: Tonsillektomie mittels �rtlicher Bet�ubung oder Vollnarkose). Dies gilt vor
allem dann, wenn sich die Operation bei unterschiedlichem Vorgehen nur um Minuten verz�gert.
OLG Koblenz, Beschl. v. 7.4.2011 - 5 U 1190/10
Zur Frage der Verj�hrung von Schadensersatzanspr�chen
BGB �� 195, 199, 280, 823
1. Zur Frage der Verj�hrung von Schadensersatzanspr�chen aufgrund von �rztlichen Behandlungsfehlern (hier: Kenntnis von alternativen Untersuchungsmethoden wie Mammographie und Biopsie bei Vorliegen eines zun�chst als nicht b�sartig eingesch�tzten Tastbefundes).
2. Die Kenntnis von der Existenz, Anwendbarkeit und Zuverl�ssigkeit alternativer
Untersuchungsmethoden verbunden mit der Kenntnis des sich schlie�lich darauf
ergebenden Befundes (Tumor) sind hinreichend, um auch bei laienhafter W�rdigung
des Schluss zu ziehen, dass der Tumor bei fr�hzeitiger Anwendung der Methoden auch
eher h�tte erkannt und behandelt werden k�nnen. Die wertende Kenntnis der Art und
des Ausma�es des Abweichung vom �rztlichen Standard sind demgegen�ber f�r die Frage
der Kenntnis im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unerheblich.
Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.10.2010 - 12 U 30/10
WARUM BEDARF ES IM ARZTHAFTUNGSPROZESS REGELM�SSIG EINES SOGENANNTEN GROBEN BEHANDLUNGSFEHLERS?
Im Arzthaftungsprozess muss der Patient ein Fehlverhalten des Arztes nachweisen. Grobe Behandlungsfehler k�nnen jedoch zu einer Beweislastumkehr f�hren.
Im Arzthaftungsprozess muss der Patient ein Fehlverhalten des Arztes nachweisen. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast f�r das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, den Eintritt eines Gesundheitsschadens und die Kausalit�t des Behandlungsfehlers f�r den eingetretenen Gesundheitsschaden.
Insbesondere die Kausalit�t im konkreten Fall nachzuweisen, ist dem Patienten in der Praxis jedoch des �fteren nicht m�glich. Die Rechtsprechung l�sst deshalb im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eine Beweislastumkehr regelm��ig dann eintreten, wenn dem Arzt nicht nur ein einfacher, sondern ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Eine entsprechende gesetzliche Regelung findet sich mittlerweile auch in � 630h Patientenrechtegesetz, das am 26.02.2013 in Kraft getreten ist.Was ist unter einem groben Behandlungsfehler zu verstehen?
Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bew�hrte �rztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse versto�en und einen Fehler begangen hat. Dieser liegt vor, wenn der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verst�ndlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Vereinfacht ausgedr�ckt bedeutet dies, dass der Arzt gegen das �Fettgedruckte in der Medizin� versto�en haben muss. Er muss einen Fehler begangen haben, so viele Gerichte, der �einem Examenskandidaten nicht passieren darf�.
Dies zu ermitteln und zu bewerten ist nicht immer einfach. Es erfordert neben der Beziehung von medizinischem Sachverstand in entscheidender Weise die Erfahrung des konsultierten Rechtsanwaltes. Denn letztendlich ist die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler im Sinne der Gesetzgebung und Rechtsprechung vorliegt, eine rechtliche und keine medizinische Frage.
Kann auf andere Art und Weise die Beweislast noch umgekehrt werden?
Neben dem groben Behandlungsfehler kann eine mangelnde Dokumentation die Umkehr der Beweislast rechtfertigen. Die Dokumentation des Arztes dient neben medizinischen Zwecken auch der Beweissicherung.
Wann ein Dokumentationsmangel vorliegt, der zu einer Beweislastumkehr f�hrt, ist wiederum abh�ngig vom Einzelfall. Nicht jeder Dokumentationsmangel zieht die Folge der Beweislastumkehr nach sich.
Beispielsweise muss von einem derartigen Dokumentationsfehler ausgegangen werden, wenn der Arzt bedeutsame Operationsschritte nicht im Operationsbericht erw�hnt und eine Dokumentationspflicht nach �rztlichem Standard bestanden hat. Behauptet er gleichwohl die Vornahme des Operationsschrittes sowie das Ausbleiben negativer Erfolgen, hat er dies durch andere Beweismittel – beispielsweise durch Zeugen – zu beweisen. Der Patient wird insoweit von seiner Beweispflicht befreit.